1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote, Aufträge, Lieferungen und Leistungen von Mono Studio, Inhaber Tobías García (nachfolgend «Mono Studio»), insbesondere Fotografie, Video, Content Production, Social-Media-Leistungen, Bildbearbeitung sowie die Lizenzierung von Bild- und Videomaterial. Sie gelten in jeder Projektphase und für analog, digital oder computergestützt erstelltes Material.
- Mit der Einigung über eine Zusammenarbeit gelten diese AGB als angenommen. Als Einigung gilt insbesondere die Annahme einer Offerte, eine Auftrags- oder Terminbestätigung (auch per E-Mail, Messenger oder mündlich), die Reservation von Tagen, die Teilnahme an einem Shooting oder die Entgegennahme von Leistungen. Mono Studio weist in Offerten und Auftragsbestätigungen auf diese AGB hin; sie sind jederzeit unter monostudio.ch/agb.html abrufbar.
- In laufenden Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB auch für alle Folgeaufträge, ohne dass erneut darauf hingewiesen werden muss. Massgebend ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
- Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lizenzbedingungen der Kundschaft gelten nur, wenn Mono Studio ihnen ausdrücklich und schriftlich zustimmt – auch dann nicht, wenn Mono Studio ihnen nicht widerspricht oder Leistungen in Kenntnis davon erbringt.
- Abweichungen von diesen AGB sowie Exklusivrechte, Buy-outs und Sperrfristen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. E-Mail genügt der Schriftform.
2 Leistungen und Gestaltungsfreiheit
- Umfang, Termine, Anzahl und Art der Bilder bzw. Videos sowie der Nutzungsumfang ergeben sich aus der Offerte bzw. der Auftragsbestätigung.
- Die gestalterische und technische Umsetzung (Bildsprache, Licht, Komposition, Bildauswahl, Bearbeitung) liegt im künstlerischen Ermessen von Mono Studio, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reklamationen bezüglich der Bildsprache sind ausgeschlossen, soweit sie den vereinbarten Vorgaben entspricht.
- Mono Studio kann Hilfspersonen und Partner seiner Wahl beiziehen (z.B. Assistenz, Second Shooter, Styling, Make-up, Video, Postproduktion).
- Konzepte, Moodboards, Gestaltungsvorschläge und Pre-Production sind eigenständige, vergütungspflichtige Leistungen – auch wenn es nicht zur Umsetzung kommt. Ohne Bezahlung und schriftliche Zustimmung dürfen sie nicht verwendet oder durch Dritte umgesetzt werden.
- Kameras, Licht und weiteres Equipment stellt Mono Studio, soweit nicht anders vereinbart.
3 Buchung, reservierte Tage und Ausfallentschädigung
- Mit der Bestätigung eines Termins reserviert Mono Studio die vereinbarten Tage bzw. Halbtage verbindlich für die Kundschaft und lehnt dafür andere Anfragen ab. Reservierte Tage werden deshalb auch dann geschuldet, wenn Mono Studio aufgrund einer Absage oder Verschiebung durch die Kundschaft nicht zum Einsatz kommt.
- Werden die Aufnahmen schneller als geplant abgeschlossen, werden die reservierten Tage bzw. Halbtage trotzdem vollständig verrechnet. Geplante Tage gelten als Pauschalen, nicht als Stundenschätzung. Angebrochene Halbtage werden als Halbtage, angebrochene Tage als Tage verrechnet. Überschreitungen der vereinbarten Zeit werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet.
- Bei Absage oder Verschiebung durch die Kundschaft schuldet sie folgende Ausfallentschädigung, berechnet auf das Honorar der betroffenen reservierten Tage (Fotografie/Video inkl. eingeplanter Postproduktion):
Massgebend ist der Eingang der schriftlichen Mitteilung (E-Mail genügt). Zusätzlich trägt die Kundschaft sämtliche bereits angefallenen oder nicht mehr stornierbaren Kosten (z.B. Studio-, Equipment- und Fahrzeugmieten, Reisen, Unterkunft, Requisiten, Honorare von Hilfspersonen, Models und Partnern).Mitteilung bei Mono Studio Ausfallentschädigung mehr als 30 Tage vor dem Termin 25 % 30 bis 15 Tage vorher 50 % 14 bis 3 Tage vorher 75 % weniger als 3 Arbeitstage vorher, am Aufnahmetag oder Nichterscheinen 100 % - Eine Verschiebung gilt als Absage des ursprünglichen Termins. Wird bei einer Verschiebung mehr als 14 Tage vor dem Termin innert 3 Monaten ein Ersatztermin verbindlich gebucht, rechnet Mono Studio die Ausfallentschädigung an das Honorar des Ersatztermins an, abzüglich angefallener Kosten.
- Kann ein Shooting aus Gründen im Verantwortungsbereich der Kundschaft nicht oder nur verspätet beginnen (z.B. fehlende Personen, Produkte, Zugänge oder Bewilligungen), gilt die vereinbarte Zeit als in Anspruch genommen; Wartezeiten und Mehraufwand werden zusätzlich verrechnet.
- Wetterabhängige Aufnahmen: Wird ein Outdoor-Termin wetterbedingt einvernehmlich verschoben, wird 25 % des Tageshonorars sowie angefallene Kosten verrechnet, sofern nicht anders vereinbart.
- Mono Studio kann für Buchungen eine Reservationsanzahlung verlangen. Diese wird an die Ausfallentschädigung bzw. an das Honorar angerechnet.
4 Pflichten der Kundschaft
- Die Kundschaft sorgt dafür, dass alle zur Durchführung nötigen Personen, Produkte, Orte und Zugänge rechtzeitig verfügbar sind und dass erforderliche Bewilligungen vorliegen.
- Bestimmt die Kundschaft die abzubildenden Personen, Orte, Marken oder Werke (z.B. Mitarbeitende, Gäste, Models, Räume, Kunstwerke), holt sie die nötigen Einwilligungen (Model- und Property-Releases) für die geplante Nutzung ein und stellt Mono Studio von Ansprüchen Dritter frei, einschliesslich Anwalts- und Prozesskosten. Mono Studio übernimmt keine Freistellungsverpflichtung gegenüber der Kundschaft für Personen oder Orte, die von der Kundschaft bestimmt wurden.
- Für von der Kundschaft gelieferte Materialien (Logos, Texte, Produkte, Musik, Vorlagen) garantiert sie, über die nötigen Rechte zu verfügen.
5 Lieferung, Bildauswahl und Mängelrüge
- Geliefert wird eine von Mono Studio getroffene Auswahl bearbeiteter Bilder bzw. Videos im vereinbarten Umfang und Format. Rohdaten (RAW-Dateien, Rohfootage, Projektdateien) sowie nicht ausgewählte Aufnahmen sind nicht Teil der Lieferung und verbleiben bei Mono Studio. Ihre Herausgabe kann gesondert vereinbart und verrechnet werden.
- Lieferfristen sind Richtwerte, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde. Für eine Lieferung am gleichen oder am nächsten Arbeitstag wird ein Express-Zuschlag verrechnet, dessen Höhe in der Offerte ausgewiesen wird.
- Offensichtliche Mängel sind innert 8 Tagen nach Lieferung schriftlich und begründet zu rügen; andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Bei begründeten Mängeln hat Mono Studio das Recht, nachzubessern oder neu zu liefern. Im Leistungsumfang ist eine Korrekturrunde enthalten; weitere Korrekturen werden nach Aufwand verrechnet.
- Mono Studio ist nicht zur Archivierung verpflichtet. Die Kundschaft ist für die Sicherung der gelieferten Daten selbst verantwortlich. Download-Links sind in der Regel 30 Tage gültig.
- Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben sämtliche Rechte am Material bei Mono Studio. Ein Retentionsrecht der Kundschaft an überlassenem Material besteht nicht.
6 Urheberrecht und Nutzungsrechte
- Das gesamte Bild- und Videomaterial ist urheberrechtlich geschützt im Sinne des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG). Urheber ist und bleibt Tobías García. Es werden keine Urheberrechte übertragen, sondern ausschliesslich Nutzungsrechte eingeräumt.
- Die Kundschaft erhält nach vollständiger Bezahlung ein einfaches (nicht exklusives), nicht übertragbares Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang (Zweck, Medien, Gebiet, Dauer). Was nicht ausdrücklich eingeräumt ist, bleibt vorbehalten (Zweckübertragungsprinzip).
- Ist nichts anderes vereinbart, gilt: Nutzung für die eigene Kommunikation der Kundschaft (Website, eigene Social-Media-Kanäle, eigene Drucksachen), Gebiet Schweiz, Dauer 2 Jahre ab Lieferung. Bezahlte Werbung (Ads, Plakat, Print-Inserate, TV/Kino, Out-of-Home), Verpackungen, Merchandise, Verkauf an Dritte sowie Nutzung durch verbundene Unternehmen, Partner oder Franchisenehmer sind gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
- Eine Weitergabe oder Unterlizenzierung an Dritte (z.B. Agenturen, Partner, Medien, Plattformen zur eigenständigen Weiterverwendung) ist nur mit schriftlicher Zustimmung zulässig. Die blosse technische Veröffentlichung auf Plattformen im Rahmen der vereinbarten Nutzung gilt nicht als Unterlizenzierung.
- Exklusivrechte, Sperrfristen und unbefristete oder weltweite Nutzung (Buy-out) müssen gesondert vereinbart und vergütet werden.
- Bei Veröffentlichung ist – soweit üblich und technisch möglich – der Urheber zu nennen («Foto: Mono Studio» bzw. auf Social Media @monostudio.ch).
- Bei Nutzung ausserhalb der vereinbarten Rechte (zeitlich, räumlich, inhaltlich oder durch Dritte) schuldet die Kundschaft eine Lizenzgebühr von 200 % des für die tatsächliche Nutzung üblichen Honorars, mindestens aber 200 % des ursprünglichen Auftragshonorars. Weitergehende Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche bleiben vorbehalten.
- Das Material darf nicht sinnentstellend oder in einem Zusammenhang verwendet werden, der den Ruf von Mono Studio oder der abgebildeten Personen beeinträchtigen kann. Für Bildlegenden und den Kontext der Veröffentlichung ist die Kundschaft verantwortlich.
7 Bearbeitung und Veränderung des Bildmaterials
- Ohne weitere Zustimmung zulässig sind ausschliesslich technische Anpassungen, die die Bildaussage nicht verändern: Skalieren, Komprimieren, Zuschneiden auf übliche Formate (z.B. 1:1, 4:5, 9:16, 16:9) sowie das Platzieren von Logo, Text oder grafischen Elementen neben oder auf dem Bild im Rahmen eines Layouts.
- Jede weitere Bearbeitung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von Mono Studio, insbesondere: Retuschen, Veränderungen von Farben, Look, Kontrast oder Filtern, Composings und Montagen, das Entfernen oder Hinzufügen von Bildinhalten, Bearbeitungen mit KI-Werkzeugen (z.B. Generative Fill, Erweiterung, Stil- oder Gesichtsveränderung), das Kombinieren mit fremdem Material sowie Schnitt, Umschnitt oder Neuvertonung von Videos.
- Die berechtigten Interessen von Mono Studio umfassen insbesondere: den künstlerischen Ausdruck und die Integrität des Werks, die erkennbare Bildsprache und Handschrift, den beruflichen Ruf und den Wert des Portfolios sowie den Schutz vor einer Verbindung mit Inhalten, Marken oder Botschaften, die Mono Studio nicht vertreten möchte. Ob eine Bearbeitung oder Verwendung diese Interessen berührt, beurteilt Mono Studio nach eigenem Ermessen. Eine Zustimmung kann ohne Begründung verweigert oder an Bedingungen geknüpft werden (z.B. Abnahme durch Mono Studio, Verzicht auf Namensnennung, zusätzliches Honorar).
- Bearbeitungen, die Mono Studio nicht abgenommen hat, dürfen nicht mit dem Namen Mono Studio oder Tobías García gekennzeichnet werden. Das unverzichtbare Recht des Urhebers, sich jeder Entstellung des Werks zu widersetzen (Art. 11 Abs. 2 URG), bleibt in jedem Fall vorbehalten.
8 Schutz der Bildsprache – KI, Nachahmung und Trainingsdaten
- Es ist untersagt, Bild- oder Videomaterial von Mono Studio ganz oder teilweise für das Training, Fine-Tuning, Prompting oder als Referenz- bzw. Stilvorlage («Style Reference», «Image Prompt», LoRA o.ä.) von Systemen künstlicher Intelligenz zu verwenden, verwenden zu lassen oder Dritten dafür zur Verfügung zu stellen. Das gilt auch für das Hochladen in KI-Tools oder Plattformen, deren Nutzungsbedingungen eine solche Verwendung erlauben.
- Ebenso untersagt ist es, die Bildsprache, Lichtführung, Bildkompositionen oder Konzepte von Mono Studio gezielt nachzuahmen oder nachahmen zu lassen – sei es durch andere Fotografinnen und Fotografen, Agenturen, interne Teams oder mittels KI –, insbesondere indem Material von Mono Studio als Vorlage, Briefing oder Moodboard für Folgeproduktionen verwendet wird. Bilder dürfen weder nachgestellt, nachgezeichnet noch als Motiv in anderen Bildern verwendet werden.
- Mono Studio behält sich die Nutzung seiner Werke für Text- und Data-Mining ausdrücklich vor. Diese Vorbehalte gelten auch gegenüber Dritten, denen die Kundschaft das Material zugänglich macht; die Kundschaft verpflichtet ihre Agenturen und Partner entsprechend.
- Bei einer Verletzung von Ziffer 8.1 oder 8.2 schuldet die Kundschaft pro Verletzung eine Konventionalstrafe von CHF 5'000, mindestens aber dem Dreifachen des Auftragshonorars. Die Bezahlung befreit nicht von der Einhaltung; weitergehender Schadenersatz sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche (inkl. Löschung trainierter Modelle bzw. Daten) bleiben vorbehalten.
9 Eigenwerbung und Referenzen
- Mono Studio darf das Material sowie den Namen und das Logo der Kundschaft für die Eigenwerbung verwenden, insbesondere auf monostudio.ch, auf Social Media, in Portfolios, Präsentationen, Wettbewerben und Ausstellungen.
- Vereinbarte Sperrfristen (z.B. bis zum Kampagnenstart) werden eingehalten. Ein vollständiger Verzicht auf Eigenwerbung ist schriftlich zu vereinbaren und kann zusätzlich vergütet werden.
- Die Lizenzierung des Materials an Dritte durch Mono Studio ist zulässig, sofern keine Exklusivität vereinbart wurde und keine berechtigten Interessen der Kundschaft oder abgebildeter Personen entgegenstehen.
10 Honorar, Spesen und Zahlung
- Es gelten die Preise der Offerte bzw. Auftragsbestätigung. Alle Preise verstehen sich in CHF und, sofern Mehrwertsteuerpflicht besteht, zuzüglich MWST.
- Nicht im Honorar enthalten und separat verrechnet werden, sofern nicht anders vereinbart: Postproduktion über den vereinbarten Umfang, Equipment- bzw. Kamerapauschalen, Honorare für Hilfspersonen, Models und Partner, Miet-, Studio- und Locationkosten, Requisiten, Reise- und Transportkosten, Spesen, Lizenzen für Musik, Schriften oder Fremdmaterial.
- Reisezeit ausserhalb der Region Zürich/Winterthur kann als Arbeitszeit verrechnet werden.
- Mehraufwand, der nicht durch Mono Studio verursacht ist oder über die vereinbarten Leistungen hinausgeht (z.B. zusätzliche Motive, Korrekturrunden, Briefingänderungen), wird nach vorgängiger Ankündigung nach Aufwand verrechnet.
- Bei grösseren Produktionen, Retainern oder hohen Vorleistungen kann Mono Studio eine Anzahlung von bis zu 50 % verlangen. Arbeiten beginnen nach deren Eingang.
- Rechnungen sind innert 15 Tagen ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf der Frist gerät die Kundschaft ohne Mahnung in Verzug; es gilt ein Verzugszins von 5 % pro Jahr. Für jede Mahnung kann eine Gebühr von CHF 30 erhoben werden. Bei Zahlungsverzug kann Mono Studio weitere Leistungen zurückbehalten und erteilte Nutzungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung aussetzen.
- Das Honorar ist auch geschuldet, wenn die Kundschaft das gelieferte Material nicht verwendet.
- Bei Lieferung von Material aus dem Archiv von Mono Studio fallen Lizenz- und Bearbeitungsgebühren an.
11 Haftung
- Mono Studio haftet nur für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, für Hilfspersonen, für indirekte Schäden und Folgeschäden (z.B. entgangener Gewinn, Kampagnenausfall) ist im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
- Gehen Aufnahmen aus Gründen, die Mono Studio nicht grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat, ganz oder teilweise verloren (z.B. technischer Defekt, Datenträgerausfall), beschränkt sich die Haftung auf eine kostenlose Wiederholung der Aufnahmen bzw. auf die Rückerstattung des Honorars für den betroffenen Teil. Kosten Dritter (Models, Locations, Reisen) werden nicht übernommen.
- Die Haftung ist in jedem Fall auf die Höhe des Auftragshonorars beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
12 Verhinderung und höhere Gewalt
- Ist Mono Studio wegen Krankheit, Unfall, höherer Gewalt oder anderer nicht zu vertretender Umstände verhindert, wird ein Ersatztermin vereinbart oder – nach Absprache – eine gleichwertige Vertretung organisiert. Ist beides nicht möglich, werden bereits bezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen zurückerstattet. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Bei Ereignissen höherer Gewalt (z.B. Unwetter, behördliche Anordnungen, Pandemien) verschieben sich Termine und Lieferfristen angemessen.
13 Datenschutz
- Mono Studio bearbeitet Personendaten (Kontaktangaben, Bildaufnahmen von Personen) ausschliesslich zur Abwicklung des Auftrags, zur Eigenwerbung im Rahmen von Ziffer 9 und gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG). Daten werden nur an Dritte weitergegeben, soweit dies zur Auftragserfüllung nötig ist (z.B. Hilfspersonen, Cloud- und Hostingdienste).
14 Schlussbestimmungen
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
- Mono Studio kann diese AGB jederzeit anpassen. Für bestehende Aufträge gilt die bei Vertragsschluss gültige Fassung.
- Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).
- Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand ist Winterthur, auch bei Leistungen ins Ausland. Zwingende Gerichtsstände, insbesondere für Konsumentinnen und Konsumenten, bleiben vorbehalten.
Mono Studio · Tobías García · Winterthur · hola@monostudio.ch
Winterthur, Oktober 2026